Am 23. September hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das Zweite Kassengesetz* beschlossen. Es sieht im Wesentlichen zwei Punkte vor: Die Abschaffung der Papierbon-Pflicht – stattdessen soll ab 2028 eine elektronische Belegbereitstellungspflicht gelten – und die Einführung einer elektronischen Kassenpflicht (Registrierkassenpflicht).
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks kritisiert den Beschluss: „Aus dem versprochenen Ende der Bonpflicht wird ab 2028 lediglich ein Wechsel vom Papierbon zum digitalen Pflichtbeleg. Für Bäckereien bedeutet das: Die Pflicht bleibt – nur der Bon wandert vom Papier ins Digitale.“
Auch ein digitaler Pflichtbon bleibe ein Pflichtbon. „Beim Brötchenkauf muss weiterhin ein Beleg bereitgestellt werden, selbst wenn ihn niemand haben möchte. Das ist keine Abschaffung, sondern dieselbe Bürokratie unter anderem Namen“, so ZV-Präsident Roland Ermer. Die Bundesregierung habe jedoch im Koalitionsvertrag ausdrücklich festgehalten: „Wir schaffen die Bonpflicht ab“. Ermer weiter: „Ein Beleg sollte nur dann erstellt und bereitgestellt werden müssen, wenn der Kunde ihn ausdrücklich wünscht – digital oder auf Papier, nach Wahl des Betriebs. Der nun vorgelegte Entwurf bricht mit dieser Zusage.“
Das Bäckerhandwerk unterstütze wirksame Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und faire Wettbewerbsbedingungen. Die weit überwiegende Zahl der Handwerksbäckereien arbeite bereits mit elektronischen Kassen und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen. Eine zusätzliche digitale Belegbereitstellungspflicht schaffe deshalb keinen erkennbaren Mehrwert, könne aber erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.
„Die Bonpflicht ist nicht abgeschafft. Sie ist lediglich digitalisiert worden. Das ist ein Unterschied in der Technik, aber nicht in der Bürokratie. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelungen verschieben das Problem zudem lediglich nach hinten, lösen es aber nicht“, betont ZV-Hauptgeschäftsführer Dr. Friedemann Berg. „Gerade für kleine und mittlere Betriebe zählt jeder zusätzliche Aufwand.“ Besonderen Handlungsbedarf sieht der Zentralverband bei mobilen Verkaufswagen, Wochenmarktständen und Verkäufen auf Volksfesten. Für diese Verkaufsformen sind praxistaugliche Ausnahmen erforderlich. „Es reicht nicht, die Ausnahmen erst nach Verabschiedung des Gesetzes konkretisieren zu wollen. Die Betriebe müssen vor dem Inkrafttreten wissen, was für sie gilt. Gesetz und Ausnahmen gehören zusammen“, so Berg.
Der Zentralverband fordert eine Korrektur des Kabinettsbeschlusses.
*offiziell: Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen
Bild: © pixabay

