Auf EU-Ebene und beim Bundesumweltamt gibt es aktuell Pläne, eine Dauerbeköderung (BUD) gegen Mäuse und Ratten zu verbieten. In Deutschlands Bäckereien sei diese allerdings seit Jahrzehnten bewährte Praxis, informiert der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks, denn: „Konsequenter Schutz vor Mäusen oder Ratten in Backstuben kann oft nur gewährleistet werden, wenn Betriebe vorbeugend handeln – also bereits dann, wenn nur ein Risiko besteht. Konsequentes Handeln ist entscheidend, weil bereits einzelne Tiere oder Spuren erhebliche wirtschaftliche Folgen für eine Bäckerei haben können.“ Hauptgeschäftsführer Dr. Friedemann Berg: „Unsere Betriebe können nicht abwarten, bis ein Schaden durch Schädlinge entstanden ist“. Der Zentralverband fordert daher bei regulatorischen Entscheidungen den besonderen Schutzbedarf von Lebensmittelbetrieben zu berücksichtigen. „Wir fordern, dass die Ausnahmeregelung für das Lebensmittelhandwerk in Deutschland bestehen bleibt, denn Verbraucherschutz braucht praktikable Vorsorge – keine Schwächung bewährter Hygienestandards“, betont Berg.
In der Praxis werden häufig Köder mit Antikoagulanzien eingesetzt. Diese gelten als besonders wirksam und sind nach Einschätzung von Fachleuten aus Lebensmittelkontrolle, Schädlingsbekämpfung und Qualitätssicherung weiterhin notwendig. Mechanische Maßnahmen wie Schlagfallen können zwar unterstützen, sind aber kein vollwertiger Ersatz. Der Zentralverband kritisiert die Bestrebungen auf europäischer Ebene, die EU-Biozidverordnung anzupassen und dadurch die Permanentbeköderung mit diesen Ködern generell zu verbieten. Genau diese Regelung sei die Grundlage dafür, dass die BUD in Deutschland in kontrolliertem Maße überhaupt möglich ist. Dr. Berg: „In Deutschland gelten bereits heute strenge Anforderungen. Der Wegfall der bisherigen Ausnahmeregelung würde den Hygieneschutz im Lebensmittelhandwerk massiv erschweren und Risiken erhöhen“.
Das Bäckerhandwerk fordert daher, dass auf EU-Ebene die Zulassung der Wirkstoffe für die Permanentbeköderung mit Antikoagulanzien (Anwendungszweck #11) erhalten bleibt und in Deutschland die BUD als Ausnahmeregelung für den Lebensmittelbereich weiterhin möglich ist, wenn ein Befallsrisiko besteht.
Bild: Dr. Friedemann Berg, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks © Zentralverband

