Scroll Top

Einweg-To-Go-Verpackungen: Steuer ist doch zulässig

f2m-bub-KW21-pexels_Anete_Lusina

Die Stadt Tübingen darf nun doch Steuern auf Einweg-To-Go-Verpackungen erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24. Mai entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Es hatte in einer Vorinstanz die Tübinger Satzung für unwirksam erklärt.
Die Verpackungssteuer in Tübingen gilt seit 1. Januar 2022. Einwegverpackungen und Einweggeschirr werden mit jeweils 50 Cent besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent. Pro „Einzelmahlzeit“ ist ein Betrag von höchstens 1,50 Euro festgelegt. Wegen des laufenden Rechtsstreits wurden bisher keine Steuern erhoben.
Bezahlen müssen u.a. auch Restaurants, Cafés und Bäckereien, die Take-away-Gerichte und „Coffee to go“ in nicht wiederverwendbaren Verpackungen verkaufen. Die Betreiberin eines McDonalds-Restaurants hatte dagegen geklagt und zunächst Recht bekommen, woraufhin die Stadt Tübingen in Revision ging.
In dieser Woche urteilte das Bundesverwaltungsgericht nun, darüber berichtet u.a. das Online-Magazin „320Grad“, dass es sich bei der Verpackungssteuer entgegen der Ansicht der Vorinstanz um eine örtliche Verbrauchsteuer handele, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig ist.

Bild: © pexels/Anete Lusina