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b+b-2018-04-Neue Internetpranger jetzt verfassungsgemäß?

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Bundesverfassungsgericht ebnet den Weg für die Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen

Im Jahre 2012 wurde § 40 Abs. 1a LFGB erlassen. Die Vorschrift sollte die Behörden verpflichten, auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr die Öffentlichkeit von Amts wegen über Verstöße von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gegen Grenzwertregelungen und sonstige Verstöße gegen Gesetze zu unterrichten, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.

Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte bereits kurz nach Inbetriebnahme der ersten Online-Datenbanken verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift geäußert hatten, wurde der Vollzug bereits kurz nach dem damaligen Inkrafttreten der Norm faktisch wieder ausgesetzt und das Land Niedersachsen leitete im Jahr 2013 ein sog. Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ein.

Mit Beschluss vom 21.03.2018 (Az.: 1 BvF 1/13) hat das Bundesverfassungsgericht nun über die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a LFGB mit dem Grundgesetz entschieden und die Norm grundsätzlich als verfassungsgemäß bewertet. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit in Art. 12 GG sei lediglich darin zu sehen, dass eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsveröffentlichung im Internet fehle. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, durch Bundesgesetz bis Ende April 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die eine angemessene zeitliche Grenze der Informationsveröffentlichungen enthält.

Die Reaktionen erfolgten schnell: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 23.05.2018 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt, der den Vorgaben der Gerichtsentscheidung Rechnung tragen soll. § 40 LFGB wurde um einen zusätzlichen Abs. 4a ergänzt, in dem es heißt, dass die Informationen sechs Monate nach Veröffentlichung zu entfernen sind. Aus dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es bereits, dass die niedersächsischen Behörden „in Kürze“ die Veröffentlichung von Verstößen nach den Vorgaben des § 40 Abs. 1a LFGB wieder aufnehmen werden (www.verstoesse.lebensmittelfuttermittelsicherheit.niedersachsen.de).Neue Informationsveröffentlichungen mit namentlicher Benennung der betroffenen Unternehmen durch die Überwachungsbehörden stehen damit unmittelbar bevor.

Allerdings stellt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen „Freifahrtschein“ für die Behörden zur Veröffentlichung jedweder Informationen im Zusammenhang mit Beanstandungen dar, wenn sie nur wieder nach sechs Monaten gelöscht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung neben der Vorgabe zur zeitlichen Befristung weitere klare Vorgaben für den Vollzug der Norm mitgegeben. Die grundsätzlich bestätigte Verfassungsmäßigkeit der Norm ist stets nur unter der Bedingung einer verfassungskonformen Anwendung gewährleistet. Dies stellt eine wichtige Botschaft auch und gerade an die Vollzugsbehörden dar, die oft in der Presseberichterstattung im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nur unzureichend wiedergeben wurde.

Insbesondere sind die Behörden angehalten, Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen zu sichern und dadurch Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Es muss für den Verbraucher klar sein, dass es sich um keine amtliche Produktwarnung handelt und ggf., dass es sich nur um das Ergebnis einer stichprobenweise erfolgten Kontrolle handelt. Zwingend muss die Information auch beinhalten, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Soll über reine Verdachtsfälle informiert werden, muss zumindest ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes bestehen; die Behörde ist daher vor Veröffentlichung zu einer abschließenden Ermittlung aller relevanten Tatsachen verpflichtet. Zudem kann nicht unterschiedslos jeder Verstoß veröffentlicht werden. Vielmehr gilt hier eine sog. Erheblichkeitsschwelle. Die Gesetzesnorm spricht von einem Verstoß „von nicht unerheblichem Ausmaß“. Das heißt, es können von vorneherein nur solche Verstöße als erheblich im Rechtssinne gelten, die so schwerwiegend sind, dass sie die für das Unternehmen entstehenden gravierenden Folgen einer öffentlichen Namensnennung rechtfertigen können.

Autor

Rechtsanwalt Manuel Immel cibus Rechtsanwälte
Auf der Brück 46
51645 Gummersbach
E-Mail: info@cibus-recht.de
Telefon: 02261 54650-0
Fax: 02261 54650-10

Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass die mit einer Veröffentlichung von Informationen einhergehende Beeinträchtigung des betroffenen Unternehmens von erheblichem Gewicht sein kann, im Einzelfall sogar zur Existenzvernichtung führt. Auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten angesichts der massiven wirtschaftlichen Folgen einer Namensveröffentlichung für die betroffenen Unternehmen dürfte es im Interesse der Überwachungsbehörden liegen, dafür Sorge zu tragen, dass eine neue Informationspraxis von der „Gebrauchsanweisung“ des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a gedeckt ist.

Lebensmittelunternehmer sind vor einer beabsichtigten Veröffentlichung zwingend anzuhören. Bei Erhalt eines solchen Anhörungsschreibens ist jedem Betroffenen zu raten, zeitnah qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Nach wie vor muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Gesetzes für eine Veröffentlichung erfüllt sind. Dies kann der Lebensmittelunternehmer als juristischer Laie allein nicht leisten, zumal aufgrund der regelmäßig sehr kurzen Anhörungsfristen Eile geboten ist.

Zu erwarten ist deshalb, dass sich die Verwaltungsgerichte demnächst wieder wie schon in den Jahren 2012/2013 mit einer Vielzahl entsprechender Fälle beschäftigen werden. Bis zu einer bundesweit einheitlichen Veröffentlichungspraxis und damit einem gewissen Maße an Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen könnte es daher noch ein weiter Weg sein.